Fragen & Antworten

Mitkandidieren

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kirchenvorstandswahl 2024 für Kandidat*innen:

Der Kirchenvorstand trifft die Grundentscheidungen für die Entwicklung einer Gemeinde. Dabei geht es um theologische Themen, ebenso wie um finanzielle und personelle Entscheidungen. Welche Arbeitsschwerpunkte werden gesetzt angesichts knapper werdender Finanzmittel? Wohin der Weg Ihrer Gemeinde in den nächsten Jahren gehen wird, das entscheidet vor allem der Kirchenvorstand. Aufgabenbereiche des Kirchenvorstandes sind unter anderem:

  • die Verwendung von Geldern – Wofür wird das Geld eingesetzt, das der Gemeinde zur Verfügung steht?
  • die Verantwortung für die Mitarbeitenden der Gemeinde – Der Kirchenvorstand trifft die Entscheidung, wenn zum Beispiel ein neuer Küster oder eine neue Organistin eingestellt wird.
  • die Gestaltung von Gottesdiensten – Wollen wir einmal im Monat einen Abendgottesdienst haben? Soll es Gottesdienste in besonderer Form geben?
  • die Erhaltung von Gebäuden – Der Kirchenvorstand trifft die Entscheidungen über die Baumaßnahmen in der Gemeinde.

Als Kirchenvorsteherin oder Kirchenvorsteher nimmt man in der Regel einmal monatlich an einer Sitzung teil, auf der alle Beschlüsse gefasst werden, die das Gemeindeleben berühren.

Eigene Fähigkeiten einbringen

Neben den Sitzungen kann sich jede Kirchenvorsteherin und jeder Kirchenvorsteher nach den eigenen Interessen und Fähigkeiten einbringen, sei es im Bauausschuss, bei der Gestaltung von besonderen Gottesdiensten oder bei der Planung des Gemeindefestes. Sie müssen hierfür nicht die Strukturen „von Kirche“ kennen und auch nicht „bibelfest“ sein. Sie brauchen nur ein wenig Zeit und die Bereitschaft, sich mit Ihren individuellen Gaben in ein wichtiges Gemeinwesen einzubringen – Ihre Kirchengemeinde.

Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten und berufenen Mitgliedern sowie den Mitgliedern kraft Amtes. Mitglieder kraft Amtes sind die in der Kirchengemeinde tätigen Pastorinnen und Pastoren.

Nach der Einreichung von Wahlvorschlägen setzt der Kirchenvorstand die Zahl der zu Wählenden fest. Zu wählen sind mindestens drei Kirchenvorsteher*innen.

Nach der Wahl legt der Kirchenvorstand die Zahl der zu Berufenden fest. Hierbei entscheiden die neugewählten Kirchenvorsteher*innen mit. Die Anzahl darf höchstens die Hälfte der neu gewählten Mitglieder betragen. Wurden zum Beispiel fünf Mitglieder gewählt, können maximal zwei berufen werden. Auf Berufungen kann aber auch komplett verzichtet werden. Bei Bedarf können Berufungen im Laufe der Wahlperiode nachgeholt werden.

Die Amtsperiode eines Kirchenvorstandes dauert grundsätzlich sechs Jahre. Kandidierende können sich aber vor der Wahl entscheiden, zunächst nur für drei Jahre zur Verfügung zu stehen. Nach drei Jahren endet ihre Amtszeit ohne weiteres, es sei denn, sie erklären drei Monate vorher, für die zweiten drei Jahre im Kirchenvorstand bleiben zu wollen. Dies gilt auch für Berufungen.

Die Amtszeit des neuen Kirchenvorstandes beginnt am 1. Juni 2024.

Wer bei der Wahl kandidieren möchte, muss zu Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes am 1. Juni 2024 mindestens 16 Jahre alt und am Wahltag, 10. März 2024, seit mindestens fünf Monaten Mitglied in seiner Kirchengemeinde sein.

Die Fünf-Monats-Frist ist bedingt durch den längeren Vorlauf für die Allgemeine Briefwahl und die Onlinewahl.

Gewählt werden können auch beruflich Mitarbeitende, die mit bis zu 10 Wochenstunden beschäftigt sind, sowie Familienmitglieder, also zum Beispiel Mutter und Sohn oder Bruder und Schwester.

Als Mitglied des Kirchenvorstandes üben Sie eine wichtige Leitungsfunktion für Ihre Kirchengemeinde aus. Sie gestalten gemeinsam mit den anderen Mitgliedern im Kirchenvorstand die Gemeindearbeit und sind in Entscheidungsprozesse eingebunden, die Glaubensfragen ebenso betreffen wie die Renovierung von Räumlichkeiten. Sie bringen sich mit Ihren individuellen Begabungen ein und übernehmen Verantwortung für ein wichtiges Gemeinwesen – Ihre Kirchengemeinde.

Sprechen Sie mit Ihrer Pastorin oder Ihrem Pastor oder einem anderen Mitglied des Kirchenvorstandes. Dort erfahren Sie mehr über das Amt und alles Wichtige über Ihre Kandidatur.

Mitwählen

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kirchenvorstandswahl 2024 für Wähler*innen:

Das Wahlrecht haben alle Kirchenmitglieder, die am Wahltag, 10. März 2024, das 14. Lebensjahr vollendet haben, der Kirchengemeinde mindestens drei Monate angehören und in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Die Drei-Monats-Frist ist bedingt durch den erforderlichen Vorlauf für den Versand der Briefwahl- und Onlinewahl-Unterlagen.

Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied erhält mehrere Wochen vor dem Wahltermin automatisch Briefwahlunterlagen, außerdem Zugangsdaten für eine Onlinewahl. Die Kirchengemeinde entscheidet, ob zusätzlich ein Wahllokal am Wahltag, 10. März 2024, geöffnet wird.

Jede*r Wahlberechtigte kann entscheiden, welches Wahlverfahren sie oder er nutzt. Die Briefwahl ist bis zum Wahltag, 10. März 2024, möglich. Die Onlinewahl endet dagegen einige Tage vorher. Wer zum Beispiel online wählt, wird für eine Stimmabgabe per Brief oder im Wahllokal gesperrt.

Jede*r Wähler*in kann so viele Stimmen vergeben, wie Kirchenvorsteher*innen in der Kirchengemeinde oder gegebenenfalls in dem Wahlbezirk zu wählen sind. Dabei können bis zu drei Stimmen auf einen Wahlvorschlag vereint werden (Kumulation).

Der Kirchenvorstand kann die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen. In diesem Fall ist für jeden Wahlbezirk ein eigener Wahlaufsatz aufzustellen. Ein Gemeindemitglied kann nur in dem Wahlbezirk kandidieren, dem es zugeordnet ist. In jedem Wahlbezirk kandidieren somit unterschiedliche Gemeindemitglieder.

Wahlbezirke werden zum Beispiel gebildet, wenn mehrere Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde begründen und einen Gesamtkirchenvorstand wählen lassen. Für jede beteiligte Ortskirchengemeinde ist dann mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.

Am Wahltag, 10. März 2024, endet die Rückgabe der Briefwahlunterlagen und die abgegebenen Stimmen werden ausgezählt. Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen, mindestens jedoch zwei Stimmen, erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen erhalten haben, sind Ersatzmitglieder des Kirchenvorstandes.

Gemeinde leiten

Weitere Informationen zur Tätigkeit als Kirchenvorsteherin oder Kirchenvorsteher erhalten Sie auch unter:

www.gemeinde-leiten.de

Rechtliche Grundlage

Die Kirchenvorstandswahlen werden geregelt durch das Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände – oder kurz Kirchenvorstands­bildungsgesetz (KVBG).

Kirchenvorstandsbildungsgesetz (KVBG)